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   BFH, 16.06.2000 - VIII R 93/99   

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https://dejure.org/2000,22262
BFH, 16.06.2000 - VIII R 93/99 (https://dejure.org/2000,22262)
BFH, Entscheidung vom 16.06.2000 - VIII R 93/99 (https://dejure.org/2000,22262)
BFH, Entscheidung vom 16. Juni 2000 - VIII R 93/99 (https://dejure.org/2000,22262)
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  • BFH, 29.10.1998 - XI R 58/97

    Veräußerungsgründe beim gewerblichen Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 16.06.2000 - VIII R 93/99
    Dazu hat in jüngster Zeit der XI. Senat des BFH in dem Urteil vom 29. Oktober 1998 XI R 58/97 (BFH/NV 1999, 766 ) nochmals ausgeführt, dass die konkreten Anlässe und Beweggründe für den Verkauf grundsätzlich unbeachtlich sind.
  • BFH, 08.08.1979 - I R 186/78

    Verkauf von vier Eigentumswohnungen als gewerbliche Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 16.06.2000 - VIII R 93/99
    Denn sie sagen im Allgemeinen nichts darüber aus, ob der Steuerpflichtige nicht auch aus anderen Gründen zum Verkauf bereit gewesen wäre und insofern von Anfang an eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht bestanden hat (vgl. auch BFH-Urteile vom 8. August 1979 I R 186/78, BFHE 129, 177 , BStBl II 1980, 106 ; vom 12. September 1995 IX R 140/92, BFHE 178, 385 , BStBl II 1995, 839, 840; BFH-Beschluss vom 23. Februar 1998 X B 136/97, BFH/NV 1998, 1084).
  • BFH, 12.09.1995 - IX R 140/92

    Vorsicht beim Verkauf von Eigentumswohnungen im Rahmen von Bauherrenmodellen!

    Auszug aus BFH, 16.06.2000 - VIII R 93/99
    Denn sie sagen im Allgemeinen nichts darüber aus, ob der Steuerpflichtige nicht auch aus anderen Gründen zum Verkauf bereit gewesen wäre und insofern von Anfang an eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht bestanden hat (vgl. auch BFH-Urteile vom 8. August 1979 I R 186/78, BFHE 129, 177 , BStBl II 1980, 106 ; vom 12. September 1995 IX R 140/92, BFHE 178, 385 , BStBl II 1995, 839, 840; BFH-Beschluss vom 23. Februar 1998 X B 136/97, BFH/NV 1998, 1084).
  • BFH, 23.02.1998 - X B 136/97

    Beurteilung von vermögensverwaltenden Einkünfte auf der Ebene der

    Auszug aus BFH, 16.06.2000 - VIII R 93/99
    Denn sie sagen im Allgemeinen nichts darüber aus, ob der Steuerpflichtige nicht auch aus anderen Gründen zum Verkauf bereit gewesen wäre und insofern von Anfang an eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht bestanden hat (vgl. auch BFH-Urteile vom 8. August 1979 I R 186/78, BFHE 129, 177 , BStBl II 1980, 106 ; vom 12. September 1995 IX R 140/92, BFHE 178, 385 , BStBl II 1995, 839, 840; BFH-Beschluss vom 23. Februar 1998 X B 136/97, BFH/NV 1998, 1084).
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